Die Wort-Bildmarke
Galloway Genussfleisch

Seit dem 24.05.2013 ist beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) in München die Bezeichnung Galloway Genussfleisch und das dazu gehörende Bild als sogenannte Wort- Bildmarke eingetragen.
Die Verwendung einer Wort-Bildmarke wie **“Galloway Genussfleisch“** unterliegt rechtlichen Rahmenbedingungen, die im Markengesetz (MarkenG) geregelt sind. Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Nutzung werden typischerweise von den Markeninhabern (BDG) festgelegt und können zusätzlich in einem Lizenzvertrag spezifiziert sein.

Erlaubte Nutzung:

  1. Nutzung durch den Markeninhaber:
    Der Markeninhaber darf die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen nutzen (z. B. Werbung, Produktverpackung, Webseiten).
  2. Nutzung durch Lizenznehmer (Mitglieder im BDG):
    Lizenznehmer dürfen die Marke nutzen, wenn sie vom Markeninhaber dazu autorisiert wurden. Die genauen Bedingungen werden im Lizenzvertrag festgelegt (z. B. geografische Einschränkungen, Art der Nutzung, Qualitätsvorgaben).
  3. Werbliche Nutzung:
    Die Marke kann auf Werbematerialien, Verkaufsunterlagen, Social-Media-Kanälen oder Produkten verwendet werden, sofern die Nutzung den Markenrichtlinien entspricht.
  4. Markenspezifische Regeln einhalten:
    Die Nutzung muss der Darstellung der Marke entsprechen, d. h., Farben, Schriftarten und Layout dürfen nicht ohne Zustimmung verändert werden.

Verbotene Nutzung:

  1. Unbefugte Nutzung:
    Ohne Erlaubnis des Markeninhabers darf niemand die Marke verwenden, auch nicht für ähnliche oder verwandte Produkte oder Dienstleistungen.
  2. Irreführung:
    Die Marke darf nicht in einer Weise genutzt werden, die Verbraucher über die Herkunft, Qualität oder Eigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung täuscht.
  3. Verwendung für andere Waren/Dienstleistungen:
    Es ist nicht erlaubt, die Marke für Produkte oder Dienstleistungen zu nutzen, die nicht unter den Schutz der Marke fallen.
  4. Abänderung der Marke:
    Die Marke darf nicht verfremdet, abgewandelt oder in einer Weise genutzt werden, die das Markenimage oder die Identität beeinträchtigt.
  5. Verstoß gegen Markenrechte Dritter:
    Die Verwendung darf nicht Rechte anderer Markeninhaber verletzen (z. B. Verwechslungsgefahr mit anderen eingetragenen Marken).
  6. Negative Darstellung:
    Es ist verboten, die Marke in einem negativen oder beleidigenden Kontext zu nutzen, der dem Ruf oder der Wahrnehmung der Marke schaden könnte.

Empfehlung:
Falls Sie die Marke nutzen möchten, ohne der Inhaber zu sein oder Mitglied im BDG, kontaktieren Sie den Markeninhaber für eine offizielle Genehmigung oder Lizenz.

Bei Fragen steht Ihnen Frau Jana Fengels, Tel. 02856 – 90 99 892 oder per E-Mail: info@galloway-deutschland.de gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß
Jana-Carina Fengels
Geschäftsführerin